Satzung
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
1. Der Verein wurde als Männergesangverein am 9. April 1908 gegründet.
Seit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar am 23. November 1982 unter Nr. VR 1034 hat er die Rechtsform eines „eingetragenen Vereins“ (e. V.).
2. Er führt seitdem den Namen:
Männergesangverein »Eintracht« 1908 Ehringshausen e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist in 35630 Ehringshausen, Ortsteil Ehringshausen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Gerichtsstand ist Wetzlar.
§ 2 Zusammensetzung
Der Verein ist auf demokratischer Basis aufgebaut und unabhängig von parteipolitischen, konfessionellen und sonstigen zweckfremden Bindungen. Er setzt sich aus einer oder mehreren Chorformationen sowie passiven Mitgliedern zusammen.
§ 3 Zweck und Aufgabe
1. Zweck und Aufgabe des Vereins sind Pflege, Erhaltung und Förderung des Chorgesanges. Dazu gehören insbesondere neben dem Volkslied, dem Oratorium und dem anerkannten Kunstchor auch Opern, Operetten und Schlager, sowie Chansons, Spirituals, Gospels, Musicals.
Er will durch die Darbietung von Chorkonzerten, Liederabenden und ähnlichen musikalischen Aktivitäten sowie Mitwirkung bei Veranstaltungen anderer Vereine, der Kirchengemeinde und der Kommune bei der interessierten Hörerschaft im Allgemeinen und bei seinen Mitgliedern im Besonderen den Sinn für Chorgesang wecken, das Interesse daran vertiefen und damit zur Volksbildung beitragen.
2. Diese Ziele sollen erreicht werden durch regelmäßige Übungsstunden.
3. Für seine Kinder- und Jugendgruppen gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Durch die Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausnahmen sind Vergütungen für Dirigenten, welche auch Mitglieder des Vereins sind.
4. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bedingungen für bezahlte Tätigkeiten für den Verein und Entscheidungen über Aufwandsentschädigungen trifft der Vorstand.
§ 5 Wahlordnung
1. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
Sofern von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern kein Einspruch erhoben wird, kann auch durch Handzeichen gewählt werden.
2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Einzige Ausnahme: Für Mitglieder, die sich in einem Rechtsstreit mit dem Verein befinden, ruht die Stimmberechtigung für die Dauer des Streites.
3. Der Vorstand wird gewählt mit der Maßgabe, dass
a) in dem einen Jahr
die/der 1. Vorsitzende,
die/der 2. Schriftführer/in
die/der 1. Kassierer/in
sowie die Beisitzer/innen 1, 2 und 3
b) und im darauf folgenden Jahr
die/der 2. Vorsitzende
die/der 1. Schriftführer/in
die/der 2. Kassierer/in
sowie die Beisitzer/innen 4, 5 und 6
gewählt werden.
4. Der geschäftsführende Vorstand muss aus voll geschäftsfähigen, aktiven Mitgliedern gewählt werden.
5. Für alle in § 5 Nr. 3 bis 4 genannten Fällen ist Wiederwahl möglich.
6. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass
a) in dem einen Jahr
die/der ein/e Kassenprüfer/in
b) und in dem nächsten Jahr
die/der andere Kassenprüfer/in
gewählt wird.
7. Deren Wiederwahl ist erst nach drei Jahren zulässig.
8. Bei Abberufung des gesamten Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen geschäftsführenden Vorstand benennen, der dann bis zur satzungsgemäßen Neuwahl die Vereinsgeschäfte führt.
9. Bei dieser Vorstandswahl wird dann nach § 5 Nr. 3 gewählt mit der Ausnahme, dass die in § 5 Nr. 3b genannten Positionen nach einem Jahr neu gewählt werden müssen.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
a) Aktives Mitglied kann nur sein, wer stimmbegabt ist und freiwillig die Verpflichtungen übernimmt, die ihr/ihm als Chorsänger/in erwachsenden Aufgaben und Pflichten zu erfüllen und die Übungsstunden regelmäßig zu besuchen.
b) Passives Mitglied kann jede natürliche und/oder juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
2. Aufnahme
a) Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen muss diese von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Bereits mit diesem Antrag ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse auch auszuführen, untrennbar verbunden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
b) Stimmrecht hat jedes Mitglied (gem. § 5 Nr. 2.).
c) Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Satzung und die Vereinsbeschlüsse sind einzuhalten. Das Vereinseigentum
ist pfleglich zu behandeln.
b) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht, wenn es mindestens 3 Monate dem Verein angehört.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) freiwilligen Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen. Diese Erklärung muss unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat spätestens am 31.05. bzw. 30.11. beim Vorstand eingehen.
b) Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• ein Jahr und länger mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist
• gegen die Satzung des Vereins und/oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt
• durch sein Verhalten das Ansehen und/oder die Interessen des Vereins schädigt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand in geheimer Abstimmung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der schriftliche Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe aller Gründe per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Dieser Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung über Möglichkeiten und Fristen beinhalten.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied Einspruchsrecht vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Dieser Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
Macht ein Mitglied von dem Recht auf Einspruch keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit endgültig dem Beschluss des Vorstandes mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Die angerufene Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Einspruchs einzuberufen und entscheidet in geheimer Abstimmung.
Eine gerichtliche Anfechtung dieser Entscheidung ist nur möglich, wenn das betroffene Mitglied gegen diesen Beschluss Einspruch einlegt durch Klage beim Amtsgericht.
c) Tod.
§ 7 Beiträge
1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird jeweils durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Neu eingetretene aktive Mitglieder sind für das Beitrittsjahr beitragsfrei.
3. Schüler und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Studentinnen und Studenten sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei. Der 1. Beitrag wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei Mitgliedern, die mit drei und mehr Personen aus einer Familie dem Verein angehören, sind das dritte und jedes weitere Mitglied beitragsfrei.
5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 9)
2. der Vorstand (§ 10)
3. die Arbeitsausschüsse (§ 11)
4. die Kassenprüfung (§ 12)
§ 9 Mitgliederversammlung
A Allgemein Gültiges
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Bei jeder Mitgliederversammlung sind Anwesenheitslisten zu führen, Niederschriften zu fertigen und von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
3. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Bestimmungen des § 16 bleiben hiervon unberührt.
4. Alle Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Beschlüsse über die Aufstellung einer Vereinssatzung sowie über Satzungsänderungen und die Abberufung des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder (§ 5 Nr. 2).
B Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im Januar statt.
a) Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Diese Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: Geschäftsbericht des Vorstandes, Bericht des Kassierers, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen, Verschiedenes. Alle Beschlussvorlagen sowie alle Anträge einschließlich aller Begründungen sind vollständig beizufügen.
b) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung der Tagesordnung
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Wahl bzw. Ergänzungswahl des Vorstandes
e) Wahl der Arbeitsausschüsse
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
h) Beschlussfassung über Feststellung, Änderung und Auslegung einer Vereinssatzung
i) Entscheidungen über eventuell gestellte Anträge.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.
C Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Alle Beschlussvorlagen sowie alle Anträge einschließlich aller Begründungen sind vollständig beizufügen. Für diese Tagesordnung gilt inhaltlich das gleiche wie in § 9 B Nr. 1a gesagte.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, wenn er es für erforderlich hält.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
4. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und deren Arbeit gelten § 9 A Nr. 1- 3 sowie § 9 B Nr. 2 - 3 entsprechend.
§ 10 Vorstand
A Zusammensetzung
Der Gesamt-Vorstand besteht aus
• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden
• der/dem 1. Schriftführer/in
• der/dem 2. Schriftführer/in
• der/dem 1. Kassierer/in
• der/dem 2. Kassierer/in
• bis zu 6 Beisitzer/innen als Interessenvertreter/innen für alle Mitglieder.
B Gesamtvorstand
1. Der Vorstand verwaltet den Verein unter Leitung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Dabei sind der erste und der zweite Schriftführer für den Schriftverkehr, der erste und der zweite Kassierer für die Kassengeschäfte zuständig.
Der Vorstand bestellt nach Beratung mit den aktiven Mitgliedern die/den Chorleiter/in.
2. Der Vorstand kann vor Ablauf seiner Amtszeit in seiner Gesamtheit oder auch teilweise abberufen werden. Ein schriftlich begründeter Antrag hierzu ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
Weiteres regelt § 5 Nr. 9 + Nr. 10.
3. Unbeschadet des § 10 Nr. 3 bleibt der Vorstand bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes in seinem Amt.
4. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung kommissarisch von der/dem zweiten Vorsitzenden geleitet.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅔ der Vorstandmitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7. Der Vorstand kann Verpflichtungen des Vereins, wenn es die Kassenlage erlaubt, bis zur Höhe von 3.000,00 Euro eingehen.
8. Die/der 1.Vorsitzende dessen Stellvertreter/in und die/der 1. Kassierer/in können im Rahmen der laufenden Geschäfte Verpflichtungen des Vereins, wenn es die Kassenlage erlaubt, bis zur Höhe von 500,00 Euro eingehen.
9. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Leiter/in der Vorstandssitzung und der/dem Schriftführerin zu unterzeichnen.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche aber von einer ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
C Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er besteht aus der/dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• 1. Schriftführer/in
• 1. Kassierer/in
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind untereinander zur vollständigen Information verpflichtet.
3. Der Gesamtvorstand ist vom geschäftsführenden Vorstand über alle Vorkommnisse zu unterrichten.
4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung (nach § 9 B oder C).
Die Vollständigkeit des geschäftsführenden Vorstands (§ 26 BGB) ist schnellstmöglich wiederherzustellen.
5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
6. Für turnusmäßige Arbeitssitzungen genügt die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes. Sofern hierbei Beschlüsse gefasst werden, bedürfen sie der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 11 Arbeitsausschüsse
1. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte Arbeitsausschüsse einrichten.
2. Es sind einzurichten
a) Musikausschüsse, (alle Dirigent/innen sind für ihren Bereich Mitglieder kraft Amtes).
b) weitere Ausschüsse können je nach Bedarf zur Erledigung bestimmter Aufgaben eingerichtet werden.
3. Die Arbeitsausschüsse sollen in der Regel die Arbeit des Vorstandes und der Mitgliederversammlung unterstützen und deren Beschlüsse vorbereiten. Sie haben keine endgültigen Entscheidungsbefugnisse.
Sollte einem Arbeitsausschuss in bestimmten Angelegenheiten eine endgültige Entscheidungsbefugnis übertragen werden, so kann dies nur unter Beachtung dieser Satzung erfolgen.
4. Bei gemeinsamen Sitzungen zwischen Vorstand und einem Arbeitsausschuss haben alle anwesenden Sitzungsteilnehmer volles Stimmrecht.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer/innen prüfen alljährlich mindestens einmal die Kassenführung.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und sollen die Entlastung des Vorstandes und der Kassierer/innen beantragen.
2. Der Vorstand sowie jeder der beiden Vorsitzenden, aber auch der Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können die Vornahme einer außerordentlichen Kassenprüfung durch die Kassenprüfer veranlassen.
§ 13 Ehrungen
1. Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 25 Jahre angehören, werden durch die Verleihung einer Urkunde in Verbindung mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet.
2. Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 40 Jahre angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Mit dieser Ehrung sind die Verleihung einer Ehrenurkunde und einer goldenen Ehrennadel verbunden.
3. Alle Mitglieder die dem Verein 50, 60, 70, usw. Jahre angehören, werden durch eine Ehrenurkunde ausgezeichnet.
4. Vereinsmitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
5. Vereinsvorsitzenden und Dirigenten, die ihr Amt 25 Jahre und länger ausgeübt haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Bezeichnung „Ehrenvorsitzende/r / Ehrendirigent/in“ verliehen werden. Dies wird durch eine Ehrenurkunde dokumentiert.
§ 14 Geburtstage und Hochzeiten
Ständchen werden auf Wunsch bei folgenden Anlässen gesungen:
a) beim 50. und jedem weiteren 10. Geburtstag eines Mitgliedes.
b) bei der Hochzeit, Silberhochzeit und jedem weiteren Ehejubiläum eines Mitgliedes.
c) beim 90. und 100. Geburtstag aller Einwohner des Ortsteils Ehringshausen
d) bei der diamantenen Hochzeit und jedem weiteren Ehejubiläum aller Einwohner des Ortsteils Ehringshausen.
Welche unserer Chorformationen dabei auftritt, wird von Fall zu Fall entschieden.
§ 15 Erweisung der letzten Ehre
Beim Tode eines Mitgliedes wird diesem durch einen Gesangsvortrag die letzte Ehre erwiesen
Welche unserer Chorformationen dabei auftritt, wird von Fall zu Fall entschieden.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Männergesangverein »Eintracht« 1908 Ehringshausen e. V. kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, an der mindestens die Hälfte aller Mitglieder teilnehmen müssen.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der ⅔ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Wird bei einer ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung diese Anzahl an Mitgliedern nicht erreicht, so muss innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ehringshausen in 35630 Ehringshausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder soziale Zwecke zu verwenden hat.
5. Fristen siehe § 9.
6. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der erste Vorsitzende und die/der erste Kassierer/in die Liquidatoren.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und durch Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt wird die am 23. November 1982 eingetragene Satzung einschließlich aller späteren Änderungen ungültig.
Ehringshausen, 14. Dezember 2010
Beschlussfassung:
Die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2010 hat diese neue Satzung mit 54 Ja- und 0 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen.
Die Satzung wurde am 22. März 2011 unter Nr. VR 1034 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar registriert.
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